Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) von Hebamme Christiane Mildner
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Wird ein Termin aufgrund unvorhergesehener Ereignisse von der Hebamme abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansprüche geltend machen.Hält die Leistungsempfängerin einen vereinbarten Termin nicht ein, so kann die Hebamme eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 Euro privat in Rechnuing stellen.
4. Haftung
Die Hebamme haftet für die im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
5. Erreichbarkeit und Kommunikation
Die Hebamme bietet keinen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst an.
Im Regelfall ist die Hebamme von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr, sowie Freitag von 8 bis 13 Uhr telefonisch erreichbar. Ausgenommen davon sind gesetzliche Feiertage. Sollte die Hebamme telefonisch nicht erreichbar sein, so ist die Mailbox geschalten. Nur wenn die Leistungsempfängerin eine Nachricht hinterlässt, kann ein Rückruf durch die Hebamme erfolgen.
Sollte die Hebamme nicht erreichbar sein und es liegt ein dringender Fall oder unklares Ereignis vor, wird sich die Leistungsempfängerin unverzüglich in ärztliche Behandlung und gegebenenfalls in das nächstgelegene Krankenhaus begeben ohne auf den Rückruf der Hebamme zu warten.
Beratungen per SMS, Mail, Signal und Whatsapp sind ab dem 1.11.2025 laut Hebammenhilfevertrag nicht mehr möglich. Es besteht ausschließlich die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Telefonat zu den o.g. Geschäftszeiten. Eine Telefonsprechstunde bietet die Hebamme nicht an.
Es ist jedoch möglich, dass die Betreute per Messenger das Anliegen schildert. Es erfolgt dann ein Rückruf innerhalb der Geschäftszeiten durch die Hebamme.
Um eine zeitnahe Betreuung nach der Geburt zu gewährleisten, muss die Leistungsempfängerin die Hebamme in den ersten 24h nach der Geburt über diese informieren.
Hierfür ist die Nutzung von Messengerdiensten oder Mails erlaubt, ebenso für Terminabsprachen.
Ambulante Geburten müssen im Vorfeld ausdrücklich mit der Hebamme abgesprochen werden und es gilt ein gesonderter Vertrag, der im Rahmen eines Aufklärungsgespräches vor der Geburt besprochen und unterzeichnet wird.
Sollte die Leistungsempfängerin kurzfristig nach der Geburt entscheiden innerhalb der ersten 52 Lebensstunden ihres Kindes die Klinik verlassen zu wollen, so muss sie dies zwingend mit der Hebamme absprechen. Die Hebamme garantiert in diesem Fall keinen zeitnahen Hausbesuch innerhalb von 24h nach der Entlassung.
6. Vertretung
Im Falle von Krankheit, Abwesenheit durch Urlaub, Fortbildung etc. wird sich die Hebamme bemühen eine Kollegin für die Vertretung in Notfällen zu finden. Sollte dies nicht gelingen, dann stehen Frauenarzt, Kinderarzt oder die Notfallambulanzen der Kliniken zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vertretung durch eine Kollegin.
Zur Vertretungshebamme besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis, die Hebamme haftet nicht für die Leistungen der vertretenden Kollegin.
Die Leistungsempfängerin erklärt sich mit der Weitergabe ihrer Daten und Befunde an die vertretende Kollegin zu Übergabezwecken einverstanden.
7. Schweigepflicht
Die Hebamme ist an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Familienangehörigen, es sei denn, die Leistungsempfängerin bestimmt etwas anderes.
Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die Hebamme aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z.B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige.
8. Kurse
Der Geburtsvorbereitungskurs ist ein geschlossener Kurs ausschließlich für Frauen und umfasst vier Treffen mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 14 Zeitstunden.
Die Kosten werden von den gestzlichen Krankenkassen übernommen.
Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf, neue Teilnehmerinnen können daher nicht in einenlaufenden Kurs aufgenommen werden.
Als Handout bekommt jede Teilnehmerin den passwortgeschützten Zugang zu einem von der Hebamme erstellten Padlet zugesendet. Die Weitergabe des Passworts sowie das Weiterleiten des Padlets an andere Personen ist aus urheberrechtlichen Gründen strengstens untersagt.
Der Hebamme wird das Recht eingeräumt einzelne Kursstunden bei Bedarf auch kurzfristig zu verlegen oder den Kurs abzusagen aufgrund Unterschreitens der Teilnehmerzahl.
Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist innerhalb von 14 Tagen nach Kursanmeldung möglich. Die Frist beginnt mit der Zusendung der Mail mit der Anmeldebestätigung. Möchte die Leistungsempfängerin nach dieser Frist vom Kurs zurücktreten, wird ihr der Betrag von 160 Euro privat in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Ist der Kurs bereits gestartet, kann nicht mehr gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. Wegzug.
9. Hausbesuche
Die Leistungsempfängerin verpflichet sich bei etwaigen eigenen Erkrankungen oder von Personen in ihrem Haushalt der Hebamme VOR dem geplanten Hausbesuch Bescheid zu geben. Es wird dann gemeinsam entschieden ob der Besuch mit FFP2 Maske , telefonisch oder per Videocall durchgeführt oder verschoben werden muss.
Besuche finden wochentags zwischen 9 und 16 Uhr statt, freitags nur bis 13 Uhr. Am Wochenende erfolgen Hausbesuche nur nach vorheriger Absprache und in den ersten Tagen nach der Geburt.
Die Hebamme nennt einen Zeitraum von einer Zeitstunde, in diesem Zeitraum wird sie zum Termin da sein.
Die Hebamme fährt stets mehrere Hausbesuche in einer Tour und versucht Terminwünschge zu berücksichtigen, dies ist jedoch abhängig von der Fahrtstrecke und der geplanten Route.
10. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 1.11.2025 in Kraft und werden der Leistungsempfängerin zusammen mit dem Behandlungsvertrag für allgemeine Hebammenleistungen, dem Vertrag über Individuelle Gesundheitsleistungen (iGeL) sowie der Datenschutzerklärung nach DSGVO ausgehändigt.
11. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.